| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine beiden Enkel B und C. Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung setzte er zudem X und Y als Erben ein. Dem eingesetzten Erben X hatte A bereits wenige Jahre vor seinem Tod seine beiden Grundstücke veräussert. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Immobilienbewertung, erstellte auf Antrag der vier Erben im Hinblick auf eine allfällige Herabsetzung ein amtliches Verkehrswertgutachten im Sinn von Art. 617/618 ZGB betreffend die Verkehrswerte der beiden Grundstücke.