{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-44_2015-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10377", "Checksum": "782204f1e6a754b95c7a890396ba01e8"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 13 44", "2015 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.02.2015 7H 13 44 (2015 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei erbrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Herabsetzung im Sinn des ZGB ist keine Zuständigkeit der Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens gestützt auf Art. 618 ZGB i.V.m. § 1 Ziff. 3 lit. a SchG gegeben. | Art. 617 ZGB, Art. 618 ZGB; § 1 Ziff. 3 SchG; § 107 VRG. | Schatzungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:31", "Checksum": "f8c37bd996a454255029bf44fd96cfab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.02.2015 7H 13 44 (2015 IV Nr. 3)\nRegeste:\nBei erbrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Herabsetzung im Sinn des ZGB ist keine Zuständigkeit der Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens gestützt auf Art. 618 ZGB i.V.m. § 1 Ziff. 3 lit. a SchG gegeben. | Art. 617 ZGB, Art. 618 ZGB; § 1 Ziff. 3 SchG; § 107 VRG. | Schatzungswesen\n\n2.7.\nAnzufügen bleibt jedoch, dass sich Art. 618 ZGB und die erwähnte Rechtsprechung nur auf amtlich bestellte Schätzer beziehen. Auf die durch eine Partei im Rahmen der freien, privaten Erbteilung selbst beigezogene Sachverständige ist die Bestimmung und sind damit die vorstehenden Ausführungen nicht anwendbar. Von den Erben privat eingeholte Gutachten sind zulässig (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 5 und 24). Vorliegend geht es aber gerade nicht um eine ausserprozessuale, private Erbteilung, sondern um einen beim Zivilgericht hängigen Herabsetzungsklagefall.\n3.\nIm Licht dieser Ausführungen haben demnach die gesetzlichen Erben für eine allfällige Herabsetzung im gewöhnlichen Zivilprozess gegen den Zuwendungsempfänger vorzugehen, wie dies mit Klage vom 7. Januar 2013 auch bereits erfolgt ist, mit der Folge, dass gegebenenfalls ein Gutachten betreffend den Verkehrswert nach den Bestimmungen der ZPO in Auftrag zu geben ist, welches der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt.\nIm vorliegenden Fall wurde demnach zu Unrecht ein Schatzungsverfahren nach Art. 618 ZGB i.V.m. § 1 Ziff. 3 lit. a SchG durchgeführt und der angefochtene Einspracheentscheid erging, ohne dass die Vorinstanz sachlich zuständig war. Damit fehlte es im vorinstanzlichen Verfahren an einer Sachurteilsvoraussetzung. Zwar liegt damit kein offenkundiger Mangel vor, welcher zur Nichtigkeit führen würde (Evidenztheorie, vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1). Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz ist jedoch von Amtes wegen zu beachten und führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 73).\nGemäss § 117 Abs. 1 VRG verpflichtet die Einsprache im Sinn dieses Gesetzes die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Mit der Aufhebung des Einspracheentscheids fällt der Entscheid in der Sache dahin. Mit andern Worten, der Schatzungsentscheid besteht nicht mehr. Die Schatzung der Vorinstanz verliert damit einzig ihren hoheitlichen Charakter. Es steht den Parteien im Zivilprozess frei, die Liegenschaftenbewertungen als Beweismittel einzubringen. Sie unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung.\nNach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013 in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Antrag 1) aufzuheben. (…)"}