{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-44_2015-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10377", "Checksum": "782204f1e6a754b95c7a890396ba01e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 44", "2015 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.02.2015 7H 13 44 (2015 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 06.02.2015 7H 13 44 (2015 IV Nr. 3)\nRegeste:\nBei erbrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Herabsetzung im Sinn des ZGB ist keine Zuständigkeit der Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens gestützt auf Art. 618 ZGB i.V.m. § 1 Ziff. 3 lit. a SchG gegeben. | Art. 617 ZGB, Art. 618 ZGB; § 1 Ziff. 3 SchG; § 107 VRG. | Schatzungswesen\n\n\nEine Bindung des Zivilrichters in seiner bundesgesetzlichen Befugnis und Pflicht zur freien Beweiswürdigung durch ein selbst höchstrichterlich bestätigtes amtliches Schätzungsergebnis ist aufgrund dieser Ausführungen ausgeschlossen.\nDamit geht aber einher, dass es dem kantonalen Recht verwehrt sein muss, ein zum hängigen Zivilprozess paralleles verwaltungsrechtliches Schatzungsverfahren mit zugehörigem Rechtsmittelzug vorzusehen, um einen Grundstückswert zu ermitteln und zu überprüfen. Denn damit stünden den Herabsetzungsparteien zwei komplette Rechtsmittelwege zur Klärung derselben, nach geltendem Zivilrecht aber allein zivilprozessual massgeblichen Sachfrage zur Verfügung. Eine solche Verfahrensordnung würde einen Verstoss gegen das Rechtskraftprinzip bedeuten. Das Rechtskraftprinzip wird im öffentlich-rechtlichen Staatshaftungsverfahren konkretisiert durch das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Demnach kann die Rechtsmässigkeit rechtskräftig gewordener Entscheidungen nicht nochmals überprüft werden (vgl. BGer-Urteile 2C_960/2013 vom 28.10.2014 E. 3.3.2 und 2C_698/2014 vom 17.10.2014 E. 2). Im Zivilprozess wird die Einmaligkeit des staatlichen Rechtsschutzes durch den Grundsatz \"ne bis in idem\" konkretisiert, wonach die gleiche Sache einerseits nicht an mehreren Gerichten gleichzeitig hängig gemacht werden kann und es sich andererseits nicht um eine bereits abgeurteilte Sache handeln darf (Brändli, Prozessökonomie im schweizerischen Recht, Bern 2013, Rz. 312).\nGegen dieses, vorliegend jedenfalls entsprechend zu berücksichtigende Prinzip würde es indessen verstossen, wenn ein Verwaltungsverfahren inklusive Rechtsmittelverfahren zu Gebot stünde, dessen inhaltliches Ergebnis im Zivilverfahren gerade keine Rechtskraftwirkung entfalten dürfte.\n2.6. Die Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, erachtet vorliegend eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung als angezeigt. Die Höhe des Anrechnungswerts einer vom Erblasser einem Erben lebzeitig zugewendeten Liegenschaft beeinflusse stets das Ergebnis der Erbteilung. Bei einer engen Auslegung stünde es im Belieben des ausgleichungspflichtigen Erben, ob er sich mittels Einwerfung der lebzeitig erhaltenen Liegenschaft in natura in den Nachlass dem Bewertungsverfahren nach § 1 Ziff. 3 lit. a SchG unterstellen oder die Festlegung des Anrechnungswerts dem Zivilrichter überantworten wolle, was kaum der Absicht des Gesetzgebers entspreche.\nAusgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 137 III 217 E. 2.4.1).\nBei der ZPO und Art. 618 ZGB in der heute geltenden Fassung handelt es sich um junge Gesetzgebung (Inkrafttreten per 1.1.2011). Mit der Streichung des Worts \"endgültig\" in Art. 618 ZGB hat der Gesetzgeber die Auswirkungen der Einführung der neuen Prozessbestimmungen berücksichtigt. Wäre Art. 618 ZGB entsprechend der Ansicht der Dienststelle Steuern extensiv auszulegen, hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, dieser Auslegung im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Anpassung an die ZPO Rechnung zu tragen. Zudem sind die Vorbringen der Dienststelle Steuern betreffend die Wahlmöglichkeit der Erben im Ausgleichungsfall vorliegend unbehelflich, da es sich gerade nicht um eine Ausgleichung, sondern um eine Herabsetzung handelt, welche gemäss der Quotenmethode lediglich die Pflicht zur Rückerstattung eines bestimmten Werts und nicht den Rückfall der Sache selbst bewirken kann. Wie es sich im Ausgleichungsfall verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bestehen keine triftigen Gründe, vom klaren Wortlaut abzuweichen und Art. 618 ZGB, in der hier massgeblichen Fassung, eine darüber hinausgehende Bedeutung beizumessen.\n2.7. Anzufügen bleibt jedoch, dass sich Art. 618 ZGB und die erwähnte Rechtsprechung nur auf amtlich bestellte Schätzer beziehen. Auf die durch eine Partei im Rahmen der freien, privaten Erbteilung selbst beigezogene Sachverständige ist die Bestimmung und sind damit die vorstehenden Ausführungen nicht anwendbar. Von den Erben privat eingeholte Gutachten sind zulässig (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 5 und 24). Vorliegend geht es aber gerade nicht um eine ausserprozessuale, private Erbteilung, sondern um einen beim Zivilgericht hängigen Herabsetzungsklagefall.\n3. Im Licht dieser Ausführungen haben demnach die gesetzlichen Erben für eine allfällige Herabsetzung im gewöhnlichen Zivilprozess gegen den Zuwendungsempfänger vorzugehen, wie dies mit Klage vom 7. Januar 2013 auch bereits erfolgt ist, mit der Folge, dass gegebenenfalls ein Gutachten betreffend den Verkehrswert nach den Bestimmungen der ZPO in Auftrag zu geben ist, welches der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt."}