{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-44_2015-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10377", "Checksum": "782204f1e6a754b95c7a890396ba01e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 44", "2015 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.02.2015 7H 13 44 (2015 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 06.02.2015 7H 13 44 (2015 IV Nr. 3)\nRegeste:\nBei erbrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Herabsetzung im Sinn des ZGB ist keine Zuständigkeit der Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens gestützt auf Art. 618 ZGB i.V.m. § 1 Ziff. 3 lit. a SchG gegeben. | Art. 617 ZGB, Art. 618 ZGB; § 1 Ziff. 3 SchG; § 107 VRG. | Schatzungswesen\n\n\nIm vorliegenden Fall befanden sich die Grundstücke zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr in seinem Eigentum (Verkauf in den Jahren 2006 und 2008), sodass sie nicht in die Erbmasse fallen und damit nicht Gegenstand der Erbteilung sind. Die gesetzlichen Erben haben denn auch keine Klage auf Erbteilung, sondern eine Herabsetzungsklage gegen die aktuellen Eigentümer und eingesetzten Erben vor dem Bezirksgericht Willisau anhängig gemacht. Da es sich bei einer unter dem Verkehrswert erfolgten Veräusserung der Grundstücke Nrn. x und y, GB Z, – wenn überhaupt – um eine gemischte Schenkung handelt, besteht für die Erben keine Möglichkeit, die Grundstücke in die Erbmasse zu ziehen.\n2.3. Angesichts dieser Tatsachen- und Rechtslage ist zu prüfen, ob überhaupt ein Anwendungsfall der Anrechnungswertermittlung im Sinn von Art. 618 ZGB vorliegt. Um ein Erbteilungsverfahren, Hauptanwendungsfall von Art. 618 ZGB, kann es sich bei der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen den Erben schon deshalb nicht handeln, weil sich die Grundstücke – wie dargelegt – nicht in der Erbmasse befinden. Vielmehr geht es um eine allfällige Herabsetzung einer Zuwendung unter Lebenden (Erblasser an aktuellen Eigentümer), weshalb Art. 618 ZGB jedenfalls nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung gelangen kann.\n2.4. In BGE 95 I 111 E. 4 hielt das Bundesgericht zur Anwendung von Art. 618 ZGB fest, es sei zu beachten, dass diese Bestimmung nur für die Erbteilung gelte und nicht für die Auflösung anderer Gemeinschaften und dass das Schatzungsverfahren, wie schon in BGE 66 II 241 entschieden, sogar nur dann Platz greife, wenn ein Erbe die Zuweisung einer Liegenschaft aufgrund eines ihm den Miterben gegenüber zustehenden Vorrechts beanspruchen könne. Art. 618 ZGB sei ferner nicht anwendbar, wenn allein eine Rechtsfrage streitig sei.\nZwar wurde diese Praxis des Bundesgerichts teilweise kritisiert, jedoch nicht überholt (Druey, Die erbrechtliche Teilung, in: Druey/Breitschmid, Praktische Probleme der Erbteilung, Bern 1997, S. 39). Demnach kommt Art. 618 ZGB nur zur Anwendung, wenn durch Teilungsvorschrift (Art. 608 ZGB) oder Gesetz (z.B. nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11] oder Art. 612a ZGB) die Liegenschaft einem Erben zugewiesen wurde (Druey, a.a.O., S. 39). Soweit ersichtlich, erachtet einzig Piotet diese Praxis als nicht gerechtfertigt und befindet Art. 618 ZGB nur dann als nicht anwendbar, wenn das Grundstück zwecks Teilung verkauft werde (Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel und Stuttgart 1981, S. 856 f.).\nSo erwog auch der Regierungsrat des Kantons Bern, dass es sich bei der Frage, ob in der lebzeitigen Veräusserung der Grundstücke an einen Erben um eine der Herabsetzungsklage unterliegende gemischte Schenkung liege, im Zivilprozess zu entscheiden sei und die Frage, ob Leistung und Gegenleistung des Kaufvertrags zum Zeitpunkt des Abschlusses als gleichwertig zu erachten seien oder ob ein gewichtiges Missverhältnis bestehe, durch den Richter zu prüfen sei. Für die Vornahme der fachkundigen Schätzung der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung sehe das ZGB keine besonderen Sachverständigen vor und auch die Schätzungsverordnung räume der Gültschätzungskommission in dieser Hinsicht keinerlei Kompetenzen ein. Eine Schätzung in diesem Sinn könne daher nur als zivilprozessuales Beweismittel, als Sachverständigengutachten oder Expertise, qualifiziert werden. Dies habe zur Folge, dass der vorgesehenen Schätzung sowie weiteren durch die Schätzungskommission in Aussicht genommenen Vorkehren weder Verfügungscharakter noch Rechtskraft zukäme und daher kein Beschwerderecht an den Regierungsrat bestehe, weshalb darauf nicht eingetreten werde (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern Nr. 2495 vom 29.6.1983, in: BVR 1983 S. 289 ff., S. 292).\nIn einem weiteren Entscheid kam der Regierungsrat des Kantons Bern zum Ergebnis, dass die amtliche Schatzung nicht möglich sei für die Vornahme von Schätzungen von Liegenschaften, die zu Lebzeiten des Erblassers auf Rechnung zukünftiger Erbschaft von den heutigen Erben erworben worden seien. Dies sei selbst dann nicht möglich, wenn die Zuweisung der Ausgleichungspflicht unterliege. Die Liegenschaft sei in einem solchen Fall bereits an die Erben zugeteilt und gehöre daher nicht mehr zum Nachlass des Erblassers (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern Nr. 151 vom 11.1.1989, in: BN 1990 S. 116 f.).\n2.5. Nebst der Berücksichtigung seines eingeschränkten Anwendungsbereichs ist das Gutachten nach Art. 618 ZGB auch im Kontext der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu betrachten (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 23). Die Einschränkungen gemäss der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben mit deren Einführung auf den 1. Januar 2011 (Inkrafttreten) an Bedeutung verloren, weil aufgrund des Prozessrechts regelmässig Gutachten eingeholt werden (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 7). Bis zum Inkrafttreten der ZPO lautete Art. 618 ZGB wie folgt: \"Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige endgültig festgestellt.\" Mit der Streichung des Worts \"endgültig\" im Wortlaut von Art. 618 ZGB in der heute massgeblichen Fassung im Zusammenhang mit der Einführung der ZPO wird klargestellt, dass es sich im Rahmen von Art. 618 ZGB um ein gewöhnliches Gutachten handelt, welches der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 18 und 21)."}