{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-44_2015-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10377", "Checksum": "782204f1e6a754b95c7a890396ba01e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 44", "2015 IV Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.02.2015 7H 13 44 (2015 IV Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei erbrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Herabsetzung im Sinn des ZGB ist keine Zuständigkeit der Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens gestützt auf Art. 618 ZGB i.V.m. § 1 Ziff. 3 lit. a SchG gegeben. | Art. 617 ZGB, Art. 618 ZGB; § 1 Ziff. 3 SchG; § 107 VRG. | Schatzungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:06", "Checksum": "a3c603a06126858ee04e256d5e5d6f86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.02.2015 7H 13 44 (2015 IV Nr. 3)\nRegeste:\nBei erbrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Herabsetzung im Sinn des ZGB ist keine Zuständigkeit der Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens gestützt auf Art. 618 ZGB i.V.m. § 1 Ziff. 3 lit. a SchG gegeben. | Art. 617 ZGB, Art. 618 ZGB; § 1 Ziff. 3 SchG; § 107 VRG. | Schatzungswesen\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Schatzungswesen |\n| Entscheiddatum: | 06.02.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 13 44 |\n| LGVE: | 2015 IV Nr. 3 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 617 ZGB, Art. 618 ZGB; § 1 Ziff. 3 SchG; § 107 VRG. |\n| Leitsatz: | Bei erbrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Herabsetzung im Sinn des ZGB ist keine Zuständigkeit der Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens gestützt auf Art. 618 ZGB i.V.m. § 1 Ziff. 3 lit. a SchG gegeben. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine beiden Enkel B und C. Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung setzte er zudem X und Y als Erben ein. Dem eingesetzten Erben X hatte A bereits wenige Jahre vor seinem Tod seine beiden Grundstücke veräussert. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Immobilienbewertung, erstellte auf Antrag der vier Erben im Hinblick auf eine allfällige Herabsetzung ein amtliches Verkehrswertgutachten im Sinn von Art. 617/618 ZGB betreffend die Verkehrswerte der beiden Grundstücke. Die seitens der eingesetzten Erben X und Y gegen diesen Schatzungsentscheid erhobene Einsprache wies die Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, ab. Zwischen den eingesetzten Erben X und Y und den gesetzlichen Erben B und C ist gleichzeitig ein Herabsetzungsprozess an einem Bezirksgericht hängig.\nAus den Erwägungen: 1. 1.1. (…)\n1.2. Nach § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG). Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG).\nDie formellen Gültigkeitserfordernisse – auch des vorinstanzlichen Verfahrens – sind von Amtes wegen zu prüfen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn die Vorinstanz in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (vgl. BGE 136 V 7 E. 2 mit weiteren Hinweisen).\n1.3. Nach Art. 617 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sind Grundstücke den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt (Art. 618 ZGB; Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19.12.2008, in Kraft seit 1.1.2011).\nGemäss § 1 Ziff. 3 lit. a des Gesetzes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (SchG; SRL Nr. 626; Stand 1.6.2013, ursprüngliche und unveränderte Fassung vom 27.6.1961) wird nach diesem Gesetz der für die Erbteilung massgebende Anrechnungswert der Grundstücke (Art. 617 und 618 ZGB) ermittelt. Gegen den Entscheid der Schatzungsbehörde ist die Einsprache und gegen den Einspracheentscheid die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig (§ 42 Abs. 1 SchG).\n2. 2.1. Der Sache nach geht es in Art. 617 und 618 ZGB um den Wert von Grundstücken, welcher für die Erbteilung massgeblich ist. Dies ergibt sich nebst dem Wortlaut der genannten Artikel einerseits aus ihrer systematischen Einordnung im Gesetz (Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft, Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart), sowie aus den dazugehörigen Marginalien (IV. Grundstücke, 1. Übernahme, a. Anrechnungswert [Art. 617 ZGB], b. Schatzungsverfahren [Art. 618 ZGB]). Der Hauptanwendungsbereich von Art. 618 ZGB liegt damit im Erbteilungsprozess (Wolf/Eggel, Berner Komm., Art. 602-619 ZGB, Bern 2014, Art. 618 ZGB N 8).\n2.2. Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 475 ZGB). Der Herabsetzung unterliegen unter anderem Schenkungen, die der Erblasser während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke (Art. 527 Ziff. 3 ZGB). Die Hinzurechnung solcher lebzeitiger Zuwendungen i.S.v. Art. 475 ZGB erfolgt bloss zwecks Berechnung der Pflichtteile, zur Feststellung der Berechnungsmasse, nicht zur Feststellung des Nachlasses und der nicht pflichtteilsgeschützten Erbteile. Diese sind Quoten des effektiven Nachlasses; diejenigen Vermögenswerte, über die der Erblasser zu Lebzeiten verfügt hat, fallen nicht in seinen Nachlass, womit sie bei der Berechnung der nicht pflichtteilsgeschützten Erbteile ausser Acht zu lassen sind (Staehelin, Basler Komm., 4. Aufl. 2011, Art. 475 ZGB N 2).\nHat sich der Erblasser in zulässiger Weise einer Sache entäussert, so befindet sich diese nicht mehr in seinem Eigentum. Ein nach seinem Tod ergangenes Herabsetzungsurteil ändert daran nichts. Es bewirkt lediglich die Pflicht zur Rückerstattung eines bestimmten Werts und nicht etwa den Rückfall der Sache selbst an den Klageberechtigten. Bei der Quotenmethode ist Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung nur eine Quote der gemischt gegebenen Sache. Die restliche Quote ist dem Empfänger entgeltlich und voll zugekommen und muss von ihm nicht mehr herausgegeben werden (BGE 98 II 352 E. 6; Staehelin, a.a.O., Art. 475 ZGB N 8)."}