Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Starkverschmutzungszuschlag nach Art. 44 Ziff. 5 SER nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips vermögen die ungenügende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen, da insbesondere eine Prüfung der Äquivalenz nicht möglich ist. Die Beschwerde ist damit mit Bezug auf die Verfügung betreffend ARA-Betriebsgebühren 2009 (Starkverschmutzungszuschlag) gutzuheissen. |