Dies allein vermag jedoch noch keine Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip zu begründen (vgl. BGE 120 Ia 265 E. 2b). Aufgrund des faktischen Monopols des Gemeinwesens im Bereich der Abwasserentsorgung fehlt es an einer entsprechenden Leistung auf dem freien Markt, welche ein Vergleich des Preises ermöglichen würde (vgl. BGE 118 Ia 320 E. 4c = Pra 1993 Nr. 139 E. 4c). Für eine Überprüfung der Abgabe mit Blick auf das Äquivalenzprinzip bleibt damit einzig die Möglichkeit, den Wert der erbrachten Leistung anhand des subjektiven Interesses des Bezügers zu schätzen oder den Preis mit anderen Betrieben zu vergleichen.