Es verbleibt ihm einzig die Möglichkeit, den Wert der Leistung anhand einer Gegenüberstellung mit seinem subjektiven Interesse zu schätzen, welches allerdings schwer zu gewichten ist, oder den Wert der Leistung mit den Tarifen anderer Betriebe zu vergleichen. Diese letzte Vergleichsoption ist allerdings wenig aussagekräftig, zumal auch die Tarife anderer Betriebe nicht direkt den Regeln des Markts folgen, sondern ebenfalls von Monopolisten und damit möglicherweise in Abweichung vom Äquivalenzprinzip festgesetzt wurden (BGE 118 Ia 320 E. 4c = Pra 1993 Nr. 139 E. 4c).