O., § 58 N 23a; Wyss, a.a.O., S. 211). Verfügt das Gemeinwesen über ein faktisches Monopol für die Erbringung einer Leistung, wird der Abgabepflichtige der Möglichkeit beraubt, den Preis der von der öffentlichen Einrichtung erbrachten Leistung jenem gegenüberzustellen, welcher er für dieselbe Leistung auf dem freien Markt bezahlen müsste. Es verbleibt ihm einzig die Möglichkeit, den Wert der Leistung anhand einer Gegenüberstellung mit seinem subjektiven Interesse zu schätzen, welches allerdings schwer zu gewichten ist, oder den Wert der Leistung mit den Tarifen anderer Betriebe zu vergleichen.