, S. 546). Insbesondere bei Verschmutzungszuschlägen wird für die Bemessung eine Grundlage in einem hinreichend bestimmten Rechtssatz gefordert, da diese oft sehr hohe Beträge ausmachen (Karlen, a.a.O., S. 565). Die Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips taugt zudem nur dann vollständig, wenn auf dem freien Markt vergleichbare Leistungen verfügbar sind. Sofern jedoch nicht mit gängigen Marktpreisen verglichen werden kann, lässt sich der Wert einer Leistung nur schwer beziffern. Der Gesetzgeber verfügt in diesen Fällen über einen weiten Gestaltungsspielraum und die Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips ist entsprechend klein (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N 23a; Wyss, a.a.