Je schlechter die Abgabe auf ihre Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip überprüft werden kann, umso strenger sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Grundlage (BGE 121 I 230 E. 3g/bb). Zu beachten ist aber, dass das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Bereich der Abwasserabgaben die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion zugunsten des Abgabepflichtigen aufgrund des offenen Benützerkreises und der nicht klar abgrenzbaren Kosten regelmässig nicht zu übernehmen vermögen (BGE 120 Ia 265 E. 2b; Karlen, Die Erhebung von Abwassergebühren aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 539 ff., S. 546).