Auf den Starkverschmutzungszuschlag als Benützungsgebühr findet damit auch dieses Prinzip uneingeschränkt Anwendung. Neben seiner Funktion als Bemessungsgrundsatz kann das Äquivalenzprinzip als Surrogat für die gesetzliche Grundlage der Abgabebemessung dienen und hat mithin auch Surrogatsfunktion (Wyss, a.a.O., S. 73). Es besteht folglich ein Zusammenhang zwischen der erforderlichen Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage und dem Äquivalenzprinzip: Je schlechter die Abgabe auf ihre Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip überprüft werden kann, umso strenger sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Grundlage (BGE 121 I 230 E. 3g/bb).