Es dient in gewissen Fällen als Surrogat für die gesetzliche Grundlage der Abgabebemessung und hat damit neben der Begrenzungsfunktion auch Surrogatsfunktion (Wyss, a.a.O., S. 94). Das Kostendeckungsprinzip findet sich bereits in Art. 60a Abs. 1 GSchG. Im vorliegenden Fall enthält zudem auch das SER in Art. 39 Ziff. 2 eine ausdrückliche Verpflichtung zur Einhaltung des Kostendeckungsprinzips. Der Starkverschmutzungszuschlag wird aufgrund der Gesamtkosten mittels Kostenverteiler auf die einzelnen Gebührenpflichtigen überbunden. Das Kostendeckungsprinzip wäre damit grundsätzlich gewahrt.