Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf. Es greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben wie dem hier zu beurteilenden Starkverschmutzungszuschlag. Bei Benützungsgebühren gilt das Kostendeckungsprinzip dann uneingeschränkt, wenn diese nur dazu bestimmt sind, den Aufwand des Gemeinwesens abzudecken (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N 13 ff.). Es dient in gewissen Fällen als Surrogat für die gesetzliche Grundlage der Abgabebemessung und hat damit neben der Begrenzungsfunktion auch Surrogatsfunktion (Wyss, a.a.O., S. 94).