GSchG für den Gewässerschutz statuiert. Gemeinsames Merkmal der umweltschutzrechtlichen Kausalabgaben ist unter dem Aspekt des Verursacherprinzips, dass die staatlichen Gegenleistungen grundsätzlich individuell zurechenbar sind (Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Diss. Basel 1999, S. 188). § 31 EGGSchG sieht sodann als Grundsatz vor, dass die Kosten der Abwasserentsorgung und der Nutzung der Gewässer als Vorfluter nach dem Verursacherprinzip finanziert werden. Auf kommunaler Ebene konkretisieren Art. 38 Ziff. 2, Art. 43 Ziff. 3 und Art. 44 SER das Verursacherprinzip.