Für die Bemessung von Kausalabgaben ist nebst dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Bereich des Umweltrechts auch das Verursacherprinzip zu beachten (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N 10 und 12). Gemäss Art. 3a GSchG hat derjenige, der Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür zu tragen. Dieses Verursacherprinzip ist bereits in Art. 72 BV für den gesamten Umweltschutz und in Art. 60a Abs. 1 GSchG für den Gewässerschutz statuiert.