SER ist es dem Gebührenpflichtigen nicht möglich abzuschätzen, in welcher zumindest ungefähren Höhe die zu erwartende Gebühr sich bewegt. Insgesamt muss damit festgestellt werden, dass die gesetzliche Grundlage in Bezug auf die Erhebung des Starkverschmutzungszuschlags den Anforderungen des Gesetzmässigkeitsprinzips nicht genügt (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 18.7.1988 E. 4a, in: BVR 1989 S. 29 ff.). 3.3. Der Starkverschmutzungszuschlag ist damit ohne genügende gesetzliche Grundlage erhoben worden.