Eine andere generell-abstrakte Regelung der Bemessung mit Rechtsquellencharakter ist nicht ersichtlich. Die Delegation der Bemessung an den Gemeindeverband nach – für den Rechtsunterworfenen – unbekannten Kriterien stellt damit eine Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips dar. Aufgrund von Art. 44 Ziff. 5 SER ist es dem Gebührenpflichtigen nicht möglich abzuschätzen, in welcher zumindest ungefähren Höhe die zu erwartende Gebühr sich bewegt.