a SER sämtliche Grundeigentümer, deren Betriebe übermässig stark verschmutztes Abwasser produzieren. Abgabeobjekt ist das stark verschmutzte Abwasser. Als Bemessungsgrundlage werden die Schmutzstofffrachten und der Berechnungsschlüssel des ARA-Verbands genannt. Die Bemessung des Zuschlags wird damit an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft delegiert und ergibt sich nicht aus dem Gesetz selber. Wie in E. 3.2.1 dargelegt, ist eine Delegation der Bemessung grundsätzlich zulässig und die Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen darf herabgesetzt werden, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien überprüft werden kann.