Die individuell zugemessene Abgabe stellt eine Gebühr für die besondere Inanspruchnahme der ARA dar. Rechtsgrundlage bildet das gestützt auf § 3 Abs. 3 lit. c und § 17 Abs. 1 EGGSchG erlassene Siedlungsentwässerungsreglement. Dieses wurde von der Gemeindeversammlung Z am y beschlossen und vom Regierungsrat am z genehmigt. Es handelt sich damit um ein Gesetz im formellen Sinn auf kommunaler Ebene. Gesetzliche Grundlage des Starkverschmutzungszuschlags im Besonderen bildet Art. 44 Ziff. 5 SER. Als Abgabesubjekt bestimmt Art. 44 Ziff. 5 i.V.m. Art. 39 Ziff. 1 lit. a SER sämtliche Grundeigentümer, deren Betriebe übermässig stark verschmutztes Abwasser produzieren.