Dieser richtet sich nach den Schmutzstofffrachten und dem Berechnungsschlüssel des ARA-Verbands. In Fällen, bei denen noch keine oder ungenügende Angaben erhältlich sind, ermittelt der Gemeinderat den Wasserverbrauch nach Erfahrungszahlen entsprechender Vergleichsobjekte (Art. 44 Ziff. 6 SER). 3.2.4. Der sog. Starkverschmutzungszuschlag zur Betriebskostengebühr für die ARA ist eine Geldleistung, die sich auf öffentliches Recht der Gemeinde stützt. Mit dem Zuschlag soll die öffentliche Leistung – Reinigung von stark verschmutztem Abwasser – finanziert werden. Die individuell zugemessene Abgabe stellt eine Gebühr für die besondere Inanspruchnahme der ARA dar.