Sie wird den Verbrauchern mittels einer Grundgebühr pro Parzelle, einem Versiegelungszuschlag für die angeschlossene befestigte Fläche sowie einer Mengengebühr je m3 Abwasser verrechnet (Art. 43 Ziff. 3 SER). Grundlage für die Bemessung der Mengengebühr ist der Frisch- und/oder Brauchwasserverbrauch (Art. 44 Ziff. 1 SER). Eine separate Messung oder Berechnung ist gemäss Art. 44 Ziff. 4 SER nötig, sofern der Schmutzwasseranfall massgeblich vom Frischwasserverbrauch abweicht. Bei Betrieben mit übermässig stark verschmutztem Abwasser wird gemäss Art. 44 Ziff. 5 SER zudem ein Zuschlag erhoben. Dieser richtet sich nach den Schmutzstofffrachten und dem Berechnungsschlüssel des ARA-Verbands.