Die Erhebung von Gebühren der Siedlungsentwässerung erfolgte vorliegend gestützt auf Art. 39 Ziff. 1 i.V.m. 43 Ziff. 1 SER. Demnach erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümern eine einmalige Anschlussgebühr und jährliche Betriebsgebühren. Die Betriebsgebühr ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten mehrerer Jahre für Betrieb, Unterhalt und Werterhaltung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Betriebskostenbeiträgen an den Gemeindeverband für Abwasserreinigung (Art. 43 Ziff. 1 SER). Sie wird den Verbrauchern mittels einer Grundgebühr pro Parzelle, einem Versiegelungszuschlag für die angeschlossene befestigte Fläche sowie einer Mengengebühr je m3 Abwasser verrechnet (Art.