48 GSchG den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 45 GSchG). Gestützt darauf hat der Kanton Luzern das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) erlassen. Gemäss § 3 Abs. 3 lit. c und § 17 Abs. 1 EGGSchG erlassen die Gemeinden ein Reglement über die Siedlungsentwässerung. Nach § 3 Abs. 5 EGGSchG sind die Gemeinden befugt, für die Erfüllung von Gewässerschutzaufgaben und zum Betrieb von Anlagen Gemeindeverbände zu bilden und ihnen die entsprechende Verantwortung zu übertragen. Die Erhebung von Gebühren der Siedlungsentwässerung erfolgte vorliegend gestützt auf Art.