Eine unbestimmtere Delegationsnorm ist unter dem Aspekt der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn die Voraussehbarkeit einer Regelung anderweitig gewährleistet ist. Dies kann etwa sein, wenn dank Marktpreisen und Kostenabhängigkeit die Abgabehöhe voraussehbar ist. Zudem kann die Norm bei freiwilliger Inanspruchnahme staatlicher Leistungen offener gestaltet werden. Demgegenüber sind die Anforderungen an die Normbestimmtheit für obligatorische oder unerlässliche Dienstleistungen höher (Wyss, a.a.O., S. 174 f.). 3.2.3. Für den Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) sind die Kantone zuständig, soweit Art. 48 GSchG den Vollzug nicht dem Bund überträgt.