3.2. Zu prüfen sind vorab die verfassungsmässigen Anforderungen an die Gebührenerhebung mit Bezug auf das Legalitätsprinzip sowie die Rechtsnatur des Starkverschmutzungszuschlags, da diese massgeblich ist für die Handhabung des Legalitätsprinzips (Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003, S. 507). 3.2.1. Für die Erhebung von Gebühren ist der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) zu beachten. Nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht. Dieser Grundsatz findet sich auch in § 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1).