Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gebührenerhebung für das Jahr 2009 verletze das Legalitäts- sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. (…) Zudem habe die Gebührenerhebung verursachergerecht zu erfolgen, was vorliegend ebenfalls nicht erfolgt sei, sodass auch das Verursacherprinzip verletzt werde. 3.2. Zu prüfen sind vorab die verfassungsmässigen Anforderungen an die Gebührenerhebung mit Bezug auf das Legalitätsprinzip sowie die Rechtsnatur des Starkverschmutzungszuschlags, da diese massgeblich ist für die Handhabung des Legalitätsprinzips (Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003, S. 507).