| | Entscheid: | Die Beschwerdeführer A und B sind je hälftige Miteigentümer eines Grundstücks in Z und gleichzeitig Gesellschafter der A + B GmbH, die auf diesem Grundstück einen Schlacht- und Fleischhandelsbetrieb führt. Die Einwohnergemeinde Z stellte den Beschwerdeführern mit einer als "ARA-Betriebsgebühren 2009" bezeichneten Verfügung den sogenannten Starkverschmutzungszuschlag in Rechnung. Die Berechnung des Starkverschmutzungszuschlags erfolgte durch die vom Gemeindeverband ARA X beigezogene C AG.