{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-42_2015-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10363", "Checksum": "1f6e071552c45dffd9d3c911263951eb"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 13 42", "2015 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.01.2015 7H 13 42 (2015 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legalitätsprinzip im Abgaberecht: Zulässigkeit der Delegation der Bemessung und Herabsetzung der Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips infolge Delegation der Bemessung nach unbekannten Kriterien an den Gemeindeverband (E. 3.2). Keine Surrogation der ungenügenden gesetzlichen Grundlage durch die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 3.3). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 164 Abs. 1 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 2 Abs. 2 KV, § 45 Abs. 2 lit. d KV; § 3 Abs. 5 EGGSchG; § 43 Ziff. 1 SER, § 44 Ziff. 5 SER. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:23", "Checksum": "87b80e50f288cf724d53b9b626a761ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.01.2015 7H 13 42 (2015 IV Nr. 1)\nRegeste:\nLegalitätsprinzip im Abgaberecht: Zulässigkeit der Delegation der Bemessung und Herabsetzung der Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips infolge Delegation der Bemessung nach unbekannten Kriterien an den Gemeindeverband (E. 3.2). Keine Surrogation der ungenügenden gesetzlichen Grundlage durch die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 3.3). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 164 Abs. 1 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 2 Abs. 2 KV, § 45 Abs. 2 lit. d KV; § 3 Abs. 5 EGGSchG; § 43 Ziff. 1 SER, § 44 Ziff. 5 SER. | Abwasserabgaben\n\n\nNeben seiner Funktion als Bemessungsgrundsatz kann das Äquivalenzprinzip als Surrogat für die gesetzliche Grundlage der Abgabebemessung dienen und hat mithin auch Surrogatsfunktion (Wyss, a.a.O., S. 73). Es besteht folglich ein Zusammenhang zwischen der erforderlichen Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage und dem Äquivalenzprinzip: Je schlechter die Abgabe auf ihre Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip überprüft werden kann, umso strenger sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Grundlage (BGE 121 I 230 E. 3g/bb). Zu beachten ist aber, dass das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Bereich der Abwasserabgaben die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion zugunsten des Abgabepflichtigen aufgrund des offenen Benützerkreises und der nicht klar abgrenzbaren Kosten regelmässig nicht zu übernehmen vermögen (BGE 120 Ia 265 E. 2b; Karlen, Die Erhebung von Abwassergebühren aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 539 ff., S. 546). Insbesondere bei Verschmutzungszuschlägen wird für die Bemessung eine Grundlage in einem hinreichend bestimmten Rechtssatz gefordert, da diese oft sehr hohe Beträge ausmachen (Karlen, a.a.O., S. 565). Die Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips taugt zudem nur dann vollständig, wenn auf dem freien Markt vergleichbare Leistungen verfügbar sind. Sofern jedoch nicht mit gängigen Marktpreisen verglichen werden kann, lässt sich der Wert einer Leistung nur schwer beziffern. Der Gesetzgeber verfügt in diesen Fällen über einen weiten Gestaltungsspielraum und die Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips ist entsprechend klein (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N 23a; Wyss, a.a.O., S. 211). Verfügt das Gemeinwesen über ein faktisches Monopol für die Erbringung einer Leistung, wird der Abgabepflichtige der Möglichkeit beraubt, den Preis der von der öffentlichen Einrichtung erbrachten Leistung jenem gegenüberzustellen, welcher er für dieselbe Leistung auf dem freien Markt bezahlen müsste. Es verbleibt ihm einzig die Möglichkeit, den Wert der Leistung anhand einer Gegenüberstellung mit seinem subjektiven Interesse zu schätzen, welches allerdings schwer zu gewichten ist, oder den Wert der Leistung mit den Tarifen anderer Betriebe zu vergleichen. Diese letzte Vergleichsoption ist allerdings wenig aussagekräftig, zumal auch die Tarife anderer Betriebe nicht direkt den Regeln des Markts folgen, sondern ebenfalls von Monopolisten und damit möglicherweise in Abweichung vom Äquivalenzprinzip festgesetzt wurden (BGE 118 Ia 320 E. 4c = Pra 1993 Nr. 139 E. 4c).\nInsoweit die Beschwerdeführer rügen, die von ihnen insgesamt bezahlte Gebühr für das Jahr 2009 von Fr. 12'375.25 mache bei einem Wasserverbrauch von 1'508 m3 einen Betrag von Fr. 8.20 pro m3 aus, was weit über dem maximalen Ansatz von Fr. 3.20 liege, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Bei einem Betrag von Fr. 8'512.50 und damit beim Grossteil der insgesamt für das Jahr 2009 anfallenden Gebühren handelt es sich um den Starkverschmutzungszuschlag. Dieser stellt gerade eine zusätzliche Abgabe zur ordentlichen Betriebsgebühr dar, welche maximal Fr. 3.20 pro m3 betragen soll. Damit ist ein im Total (kommunale Betriebsgebühr + Starkverschmutzungszuschlag) über Fr. 3.20 pro m3 liegender Anteil an den Kosten nicht von vornherein als zu hoch zu bezeichnen."}