{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-42_2015-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10363", "Checksum": "1f6e071552c45dffd9d3c911263951eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 42", "2015 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.01.2015 7H 13 42 (2015 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legalitätsprinzip im Abgaberecht: Zulässigkeit der Delegation der Bemessung und Herabsetzung der Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips infolge Delegation der Bemessung nach unbekannten Kriterien an den Gemeindeverband (E. 3.2). Keine Surrogation der ungenügenden gesetzlichen Grundlage durch die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 3.3). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 164 Abs. 1 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 2 Abs. 2 KV, § 45 Abs. 2 lit. d KV; § 3 Abs. 5 EGGSchG; § 43 Ziff. 1 SER, § 44 Ziff. 5 SER. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:05", "Checksum": "4a7493e62ebfd0f99afd125308c14d81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.01.2015 7H 13 42 (2015 IV Nr. 1)\nRegeste:\nLegalitätsprinzip im Abgaberecht: Zulässigkeit der Delegation der Bemessung und Herabsetzung der Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips infolge Delegation der Bemessung nach unbekannten Kriterien an den Gemeindeverband (E. 3.2). Keine Surrogation der ungenügenden gesetzlichen Grundlage durch die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 3.3). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 164 Abs. 1 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 2 Abs. 2 KV, § 45 Abs. 2 lit. d KV; § 3 Abs. 5 EGGSchG; § 43 Ziff. 1 SER, § 44 Ziff. 5 SER. | Abwasserabgaben\n\n\nInsoweit die Beschwerdeführer rügen, die von ihnen insgesamt bezahlte Gebühr für das Jahr 2009 von Fr. 12'375.25 mache bei einem Wasserverbrauch von 1'508 m3 einen Betrag von Fr. 8.20 pro m3 aus, was weit über dem maximalen Ansatz von Fr. 3.20 liege, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Bei einem Betrag von Fr. 8'512.50 und damit beim Grossteil der insgesamt für das Jahr 2009 anfallenden Gebühren handelt es sich um den Starkverschmutzungszuschlag. Dieser stellt gerade eine zusätzliche Abgabe zur ordentlichen Betriebsgebühr dar, welche maximal Fr. 3.20 pro m3 betragen soll. Damit ist ein im Total (kommunale Betriebsgebühr + Starkverschmutzungszuschlag) über Fr. 3.20 pro m3 liegender Anteil an den Kosten nicht von vornherein als zu hoch zu bezeichnen.\nZwar steht der vorliegend zu beurteilende Starkverschmutzungszuschlag damit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Dies allein vermag jedoch noch keine Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip zu begründen (vgl. BGE 120 Ia 265 E. 2b). Aufgrund des faktischen Monopols des Gemeinwesens im Bereich der Abwasserentsorgung fehlt es an einer entsprechenden Leistung auf dem freien Markt, welche ein Vergleich des Preises ermöglichen würde (vgl. BGE 118 Ia 320 E. 4c = Pra 1993 Nr. 139 E. 4c). Für eine Überprüfung der Abgabe mit Blick auf das Äquivalenzprinzip bleibt damit einzig die Möglichkeit, den Wert der erbrachten Leistung anhand des subjektiven Interesses des Bezügers zu schätzen oder den Preis mit anderen Betrieben zu vergleichen. Diese Möglichkeiten erweisen sich jedoch gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als wenig aussagekräftig. Ein Vergleich mit anderen Abwasserreinigungsanlagen ist aufgrund fehlender Angaben nicht möglich. Dass eine einheitliche Praxis bestünde, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine Überprüfung der Äquivalenz durch eine Gegenüberstellung mit der bei anderen Betrieben anfallenden Abgabe ist damit nicht möglich. Auch nach fachrichterlicher Beurteilung ist der einzige Anhaltspunkt für die ungefähr zu erwartende Höhe der zu bezahlenden Gebühr daher jeweils die Gebührenveranlagung des Vorjahres. Diese bietet aber wiederum keinerlei Gewähr für die Wahrung der Äquivalenz. Die konkrete Berechnung des Starkverschmutzungszuschlags kann denn auch nur mit den entsprechenden Aufschlüsselungen der C AG und unter Beizug des fachrichterlichen Wissens nachvollzogen werden. Für den Gebührenpflichtigen als Laien ist die Vorhersehbarkeit der Höhe des Zuschlags damit nicht gewährleistet. Eine Überprüfung der Höhe des Starkverschmutzungszuschlags mithilfe des Äquivalenzprinzips ist vorliegend folglich nicht möglich. Damit bleiben die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Grundlage streng. Wie festgestellt, genügt diese aber für die Erhebung des Starkverschmutzungszuschlags nicht (E. 3.2.4 a.E.).\nAnzumerken bleibt, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallbetrachtung des angefochtenen Starkverschmutzungszuschlags für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmung des Siedlungsentwässerungsreglements der Gemeinde Z handelt. Siedlungsentwässerungsreglemente anderer Gemeinden oder das Musterreglement der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) bildeten nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung.\n3.4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Starkverschmutzungszuschlag nach Art. 44 Ziff. 5 SER nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips vermögen die ungenügende gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen, da insbesondere eine Prüfung der Äquivalenz nicht möglich ist. Die Beschwerde ist damit mit Bezug auf die Verfügung betreffend ARA-Betriebsgebühren 2009 (Starkverschmutzungszuschlag) gutzuheissen. |"}