{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-42_2015-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10363", "Checksum": "1f6e071552c45dffd9d3c911263951eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 42", "2015 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.01.2015 7H 13 42 (2015 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legalitätsprinzip im Abgaberecht: Zulässigkeit der Delegation der Bemessung und Herabsetzung der Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. 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Abteilung 19.01.2015 7H 13 42 (2015 IV Nr. 1)\nRegeste:\nLegalitätsprinzip im Abgaberecht: Zulässigkeit der Delegation der Bemessung und Herabsetzung der Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips infolge Delegation der Bemessung nach unbekannten Kriterien an den Gemeindeverband (E. 3.2). Keine Surrogation der ungenügenden gesetzlichen Grundlage durch die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 3.3). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 164 Abs. 1 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 2 Abs. 2 KV, § 45 Abs. 2 lit. d KV; § 3 Abs. 5 EGGSchG; § 43 Ziff. 1 SER, § 44 Ziff. 5 SER. | Abwasserabgaben\n\n\nWie in E. 3.2.1 dargelegt, ist eine Delegation der Bemessung grundsätzlich zulässig und die Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen darf herabgesetzt werden, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien überprüft werden kann. Allerdings müssen die Bemessungsgrundlagen in den Grundzügen im Gesetz im formellen Sinn festgelegt sein. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn es sich wie vorliegend um eine Leistung der Gemeinde handelt, die vom Gebührenpflichtigen – wie hier – zwingend in Anspruch genommen werden muss bzw. eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nur bei einer anderen, zweckmässigen Behandlung und Beseitigung der Abwässer verfügt werden kann (Art. 23 SER). Deshalb bestehen hohe Anforderungen an die Normbestimmtheit, zumal kein Marktpreis für die Leistungen besteht und eine Kostenabhängigkeit der Inanspruchnahme zwar gegeben ist, die schmutzbedingte Mehrkostenhöhe und stoffbezogene Kostenzuweisung aber nicht transparent sind. Denn Art. 4 Ziff. 5 SER lässt sowohl die Definition der Schmutzstofffrachten als auch den Berechnungsschlüssel offen und bestimmt keine Grundzüge der Gebührenbemessung. Die Ausgestaltung des Berechnungsschlüssels wird ganz an den ARA-Verband delegiert. Dieser wiederum beauftragte die C AG mit dessen Erstellung. Der Bemessungsschlüssel ist damit für den Gebührenpflichtigen nicht bzw. zumindest nicht ohne weiteres einsehbar: Ein Reglement oder eine Verordnung als generell-abstrakte Rechtsquelle ist nicht vorhanden. Selbst in den Statuten des Gemeindeverbands ARA X ist die Bemessung des Starkverschmutzungszuschlags nicht dergestalt erläutert, als dass für den Betroffenen daraus die zu bezahlende Gebühr vorhersehbar würde. Die Statuten stellen im Übrigen als internes Regelwerk des Gemeindeverbands auch keine mögliche Rechtsgrundlage dar. Eine andere generell-abstrakte Regelung der Bemessung mit Rechtsquellencharakter ist nicht ersichtlich. Die Delegation der Bemessung an den Gemeindeverband nach – für den Rechtsunterworfenen – unbekannten Kriterien stellt damit eine Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips dar. Aufgrund von Art. 44 Ziff. 5 SER ist es dem Gebührenpflichtigen nicht möglich abzuschätzen, in welcher zumindest ungefähren Höhe die zu erwartende Gebühr sich bewegt. Insgesamt muss damit festgestellt werden, dass die gesetzliche Grundlage in Bezug auf die Erhebung des Starkverschmutzungszuschlags den Anforderungen des Gesetzmässigkeitsprinzips nicht genügt (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 18.7.1988 E. 4a, in: BVR 1989 S. 29 ff.).\n3.3. Der Starkverschmutzungszuschlag ist damit ohne genügende gesetzliche Grundlage erhoben worden. Zu prüfen bleibt, ob solche Gebühren ohne Bemessungsregel genügen können, weil die für die Gebührenerhebung massgeblichen Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Verursacherprinzip) greifen.\n3.3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Starkverschmutzungszuschlag verletze aufgrund der vorgenommenen Pauschalierungen und mangels konkreter Messungen das Verursacherprinzip.\nFür die Bemessung von Kausalabgaben ist nebst dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Bereich des Umweltrechts auch das Verursacherprinzip zu beachten (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 N 10 und 12). Gemäss Art. 3a GSchG hat derjenige, der Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür zu tragen. Dieses Verursacherprinzip ist bereits in Art. 72 BV für den gesamten Umweltschutz und in Art. 60a Abs. 1 GSchG für den Gewässerschutz statuiert. Gemeinsames Merkmal der umweltschutzrechtlichen Kausalabgaben ist unter dem Aspekt des Verursacherprinzips, dass die staatlichen Gegenleistungen grundsätzlich individuell zurechenbar sind (Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Diss. Basel 1999, S. 188). § 31 EGGSchG sieht sodann als Grundsatz vor, dass die Kosten der Abwasserentsorgung und der Nutzung der Gewässer als Vorfluter nach dem Verursacherprinzip finanziert werden. Auf kommunaler Ebene konkretisieren Art. 38 Ziff. 2, Art. 43 Ziff. 3 und Art. 44 SER das Verursacherprinzip. Wie es sich damit in Bezug auf den Starkverschmutzungszuschlag verhält, kann jedoch offen bleiben, wie es in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen gilt.\n3.3.2. Die Beschwerdeführer rügen weiter, das Kostendeckungsprinzip werde mit dem erhobenen Starkverschmutzungszuschlag nicht gewahrt, da unbekannt sei, wie sich die Gesamtkosten zusammensetzten und eine Überprüfung damit nicht möglich sei."}