{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-42_2015-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10363", "Checksum": "1f6e071552c45dffd9d3c911263951eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 42", "2015 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.01.2015 7H 13 42 (2015 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legalitätsprinzip im Abgaberecht: Zulässigkeit der Delegation der Bemessung und Herabsetzung der Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips infolge Delegation der Bemessung nach unbekannten Kriterien an den Gemeindeverband (E. 3.2). Keine Surrogation der ungenügenden gesetzlichen Grundlage durch die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 3.3). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 164 Abs. 1 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 2 Abs. 2 KV, § 45 Abs. 2 lit. d KV; § 3 Abs. 5 EGGSchG; § 43 Ziff. 1 SER, § 44 Ziff. 5 SER. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:05", "Checksum": "4a7493e62ebfd0f99afd125308c14d81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.01.2015 7H 13 42 (2015 IV Nr. 1)\nRegeste:\nLegalitätsprinzip im Abgaberecht: Zulässigkeit der Delegation der Bemessung und Herabsetzung der Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips infolge Delegation der Bemessung nach unbekannten Kriterien an den Gemeindeverband (E. 3.2). Keine Surrogation der ungenügenden gesetzlichen Grundlage durch die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 3.3). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 164 Abs. 1 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 2 Abs. 2 KV, § 45 Abs. 2 lit. d KV; § 3 Abs. 5 EGGSchG; § 43 Ziff. 1 SER, § 44 Ziff. 5 SER. | Abwasserabgaben\n\n\nDie Erhebung von Gebühren der Siedlungsentwässerung erfolgte vorliegend gestützt auf Art. 39 Ziff. 1 i.V.m. 43 Ziff. 1 SER. Demnach erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümern eine einmalige Anschlussgebühr und jährliche Betriebsgebühren. Die Betriebsgebühr ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten mehrerer Jahre für Betrieb, Unterhalt und Werterhaltung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Betriebskostenbeiträgen an den Gemeindeverband für Abwasserreinigung (Art. 43 Ziff. 1 SER). Sie wird den Verbrauchern mittels einer Grundgebühr pro Parzelle, einem Versiegelungszuschlag für die angeschlossene befestigte Fläche sowie einer Mengengebühr je m3 Abwasser verrechnet (Art. 43 Ziff. 3 SER). Grundlage für die Bemessung der Mengengebühr ist der Frisch- und/oder Brauchwasserverbrauch (Art. 44 Ziff. 1 SER). Eine separate Messung oder Berechnung ist gemäss Art. 44 Ziff. 4 SER nötig, sofern der Schmutzwasseranfall massgeblich vom Frischwasserverbrauch abweicht. Bei Betrieben mit übermässig stark verschmutztem Abwasser wird gemäss Art. 44 Ziff. 5 SER zudem ein Zuschlag erhoben. Dieser richtet sich nach den Schmutzstofffrachten und dem Berechnungsschlüssel des ARA-Verbands. In Fällen, bei denen noch keine oder ungenügende Angaben erhältlich sind, ermittelt der Gemeinderat den Wasserverbrauch nach Erfahrungszahlen entsprechender Vergleichsobjekte (Art. 44 Ziff. 6 SER).\n3.2.4. Der sog. Starkverschmutzungszuschlag zur Betriebskostengebühr für die ARA ist eine Geldleistung, die sich auf öffentliches Recht der Gemeinde stützt. Mit dem Zuschlag soll die öffentliche Leistung – Reinigung von stark verschmutztem Abwasser – finanziert werden. Die individuell zugemessene Abgabe stellt eine Gebühr für die besondere Inanspruchnahme der ARA dar. Rechtsgrundlage bildet das gestützt auf § 3 Abs. 3 lit. c und § 17 Abs. 1 EGGSchG erlassene Siedlungsentwässerungsreglement. Dieses wurde von der Gemeindeversammlung Z am y beschlossen und vom Regierungsrat am z genehmigt. Es handelt sich damit um ein Gesetz im formellen Sinn auf kommunaler Ebene. Gesetzliche Grundlage des Starkverschmutzungszuschlags im Besonderen bildet Art. 44 Ziff. 5 SER. Als Abgabesubjekt bestimmt Art. 44 Ziff. 5 i.V.m. Art. 39 Ziff. 1 lit. a SER sämtliche Grundeigentümer, deren Betriebe übermässig stark verschmutztes Abwasser produzieren. Abgabeobjekt ist das stark verschmutzte Abwasser. Als Bemessungsgrundlage werden die Schmutzstofffrachten und der Berechnungsschlüssel des ARA-Verbands genannt. Die Bemessung des Zuschlags wird damit an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft delegiert und ergibt sich nicht aus dem Gesetz selber."}