{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-42_2015-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10363", "Checksum": "1f6e071552c45dffd9d3c911263951eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 42", "2015 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.01.2015 7H 13 42 (2015 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Legalitätsprinzip im Abgaberecht: Zulässigkeit der Delegation der Bemessung und Herabsetzung der Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips infolge Delegation der Bemessung nach unbekannten Kriterien an den Gemeindeverband (E. 3.2). Keine Surrogation der ungenügenden gesetzlichen Grundlage durch die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 3.3). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 164 Abs. 1 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 2 Abs. 2 KV, § 45 Abs. 2 lit. d KV; § 3 Abs. 5 EGGSchG; § 43 Ziff. 1 SER, § 44 Ziff. 5 SER. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:05", "Checksum": "4a7493e62ebfd0f99afd125308c14d81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.01.2015 7H 13 42 (2015 IV Nr. 1)\nRegeste:\nLegalitätsprinzip im Abgaberecht: Zulässigkeit der Delegation der Bemessung und Herabsetzung der Normdichte bezüglich der Bemessungsgrundlagen, wenn die Abgabe aufgrund von Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips infolge Delegation der Bemessung nach unbekannten Kriterien an den Gemeindeverband (E. 3.2). Keine Surrogation der ungenügenden gesetzlichen Grundlage durch die abgaberechtlichen Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 3.3). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 164 Abs. 1 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG; § 2 Abs. 2 KV, § 45 Abs. 2 lit. d KV; § 3 Abs. 5 EGGSchG; § 43 Ziff. 1 SER, § 44 Ziff. 5 SER. | Abwasserabgaben\n\n\n3.2.2. Bei den Kausalabgaben handelt es sich um Geldleistungen, die der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu entrichten hat (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N 18, Hungerbühler, a.a.O., S. 507). Die Kausalabgaben werden unterteilt in Gebühren (Verwaltungs-, Benutzungs- und Konzessionsgebühren), Beiträge bzw. Vorzugslasten, Mehrwertabgaben und Ersatzabgaben (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N 4). Gebühren sind Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie sind stets leistungsabhängig und in der Regel auch kostenabhängig, da sie die dem Gemeinwesen durch die veranlasste Tätigkeit oder durch die Bereitstellung der Einrichtung erwachsenden Kosten decken sollen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N 20 f.). Eine Benutzungsgebühr ist das Entgelt für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Dazu gehören auch die periodischen Abwassergebühren für die Benutzung der Kanalisation wie z.B. die jährlichen Betriebsgebühren (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N 25).\nDie Rechtsprechung hat die Vorgaben für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Der Umfang des Gesetzmässigkeitsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf aber weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 132 II 371 E. 2.1, 123 I 254 E. 2a; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 59 N 6). Bei Kanzlei- und Kontrollgebühren genügt aufgrund ihrer regelmässig geringen Höhe eine Grundlage auf Stufe Verordnung. Alle übrigen Kausalabgaben müssen ihre Grundlage zwar im formellen Gesetz haben, die Normdichte darf aber bezüglich der Bemessungsgrundlagen herabgesetzt werden, sofern die Abgabe aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 59 N 9 f.; Hungerbühler, a.a.O., S. 516). Namentlich bei Gebühren, die einen stark technischen Charakter haben oder rasch ändernden Verhältnissen unterworfen sind, können die beiden Prinzipien als Surrogat einer offenen gesetzlichen Grundlage taugen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 59 N 11, Hungerbühler, a.a.O., S. 517). Berührt die Kausalabgabe allerdings die Rechtsstellung des Abgabepflichtigen schwerwiegend, muss das formelle Gesetz die Grundzüge der Abgaberegelung selbst enthalten. Eine unbestimmtere Delegationsnorm ist unter dem Aspekt der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn die Voraussehbarkeit einer Regelung anderweitig gewährleistet ist. Dies kann etwa sein, wenn dank Marktpreisen und Kostenabhängigkeit die Abgabehöhe voraussehbar ist. Zudem kann die Norm bei freiwilliger Inanspruchnahme staatlicher Leistungen offener gestaltet werden. Demgegenüber sind die Anforderungen an die Normbestimmtheit für obligatorische oder unerlässliche Dienstleistungen höher (Wyss, a.a.O., S. 174 f.).\n3.2.3. Für den Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) sind die Kantone zuständig, soweit Art. 48 GSchG den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 45 GSchG). Gestützt darauf hat der Kanton Luzern das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) erlassen. Gemäss § 3 Abs. 3 lit. c und § 17 Abs. 1 EGGSchG erlassen die Gemeinden ein Reglement über die Siedlungsentwässerung. Nach § 3 Abs. 5 EGGSchG sind die Gemeinden befugt, für die Erfüllung von Gewässerschutzaufgaben und zum Betrieb von Anlagen Gemeindeverbände zu bilden und ihnen die entsprechende Verantwortung zu übertragen."}