7.2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache zur Präzisierung der genannten Bestimmungen im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. 8. [Kosten] |