Weiter ist es angezeigt, in Art. 8 Abs. 7 nBZR den in Klammern stehenden Begriff der Detailerschliessung ersatzlos zu streichen oder allenfalls durch eine andere Formulierung zu ersetzen. Schliesslich erscheint es auch geboten, Art. 8 Abs. 8 nBZR durch entsprechende Ergänzungen dahingehend zu präzisieren, dass in den 100-m-Bereichen um die Altstadtzone und die Vorzone zur Altstadt bzw. um Schutzobjekte visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen nicht zulässig sind, visuell nicht als solche wahrnehmbare Antennenanlagen jedoch im Einzelfall zugelassen werden können. 7.2.