Zudem ist Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR so anzupassen, dass die Antennenanlagen in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone gegenüber anderen Zonen, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben, einen Mindestabstand von 100 m aufzuweisen haben, es sei denn, dass ein Standort in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone ausserhalb dieses 100-m-Bereichs nicht möglich ist. Weiter ist es angezeigt, in Art. 8 Abs. 7 nBZR den in Klammern stehenden Begriff der Detailerschliessung ersatzlos zu streichen oder allenfalls durch eine andere Formulierung zu ersetzen.