Insofern als der Wortlaut ihrer Bestimmungen anzupassen ist, erweist sich die Beschwerde jedoch als teilweise begründet. Im Einzelnen erscheint es nach den vorstehenden Erwägungen geboten, Art. 8 Abs. 5 Satz 1 und Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR auf visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu beschränken. Zudem ist Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR so anzupassen, dass die Antennenanlagen in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone gegenüber anderen Zonen, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben, einen Mindestabstand von 100 m aufzuweisen haben, es sei denn, dass ein Standort in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone ausserhalb dieses 100-m-Bereichs nicht möglich ist.