Die Planungszone und der dadurch bewirkte Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen, namentlich die Wirtschaftsfreiheit, erweisen sich daher insgesamt als verhältnismässig. 6.6. Insgesamt ergibt sich, dass die Planungszone zwar in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen eingreift, diese Einschränkung jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und – bei Anpassung einzelner Bestimmungen – auch verhältnismässig ist. 7. 7.1. Zusammenfassend ist die strittige Planungszone im Grundsatz zu schützen. Insofern als der Wortlaut ihrer Bestimmungen anzupassen ist, erweist sich die Beschwerde jedoch als teilweise begründet.