5 BZR vorbehalten. 6.5.6. Hieraus ist zu schliessen, dass die Planungszone – bei Anpassung einzelner Bestimmungen – nicht nur geeignet ist für die von der Stadt Sursee verfolgten Ziele, sondern auch erforderlich und zumutbar. Die Planungszone und der dadurch bewirkte Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen, namentlich die Wirtschaftsfreiheit, erweisen sich daher insgesamt als verhältnismässig.