Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende E. 4.3.2.), trifft diese Kritik teilweise zu. In den 100-m-Perimetern um die Altstadtzone und die Vorzone zur Altstadt bzw. um Schutzobjekte ist das Verbot auf visuell als solche wahrnehmbare Antennenanlagen zu beschränken. Bei visuell nicht als solche wahrnehmbaren Antennenanlagen bedarf es einer Abwägung im Einzelfall. Hingegen ist ein generelles Verbot von Antennenanlagen in der Altstadtzone und in der Vorzone zur Altstadt zulässig. Immerhin bleiben Ausnahmen nach Art. 5 BZR vorbehalten.