Es trifft ferner zu, dass das Bundesgericht das vorgesehene Kriterium der "Detailerschliessung" als nicht zulässig beurteilt hat (vgl. BGE 138 II 173 E. 5.3 f. und E. 8.3). Dieses Kriterium ist denn auch ersatzlos zu streichen oder allenfalls durch eine andere Formulierung zu ersetzen (vgl. vorstehende E. 5.5.). 6.5.5. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführerinnen auch Art. 8 Abs. 8 nBZR. Diese Bestimmung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, zumal das darin statuierte Verbot sich nicht auf visuell wahrnehmbare Anlagen beschränke. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende E. 4.3.2.), trifft diese Kritik teilweise zu.