Sie geht ebenfalls über die allgemeine Bestimmung von § 43 PBV hinaus, welche eher programmatischen Gehalt aufweist (vgl. vorstehende E. 2.7.). Somit erscheint auch die Bestimmung von Art. 8 Abs. 6 nBZR als für die Zielerreichung erforderlich, zumutbar und folglich auch als verhältnismässig. 6.5.4. Die Beschwerdeführerinnen erachten auch Art. 8 Abs. 7 nBZR als unverhältnismässig. Diese Bestimmung ist indessen, wie bereits ausgeführt, nur auf reine Wohnzonen, nicht auch auf gemischte Zonen anwendbar. Es trifft ferner zu, dass das Bundesgericht das vorgesehene Kriterium der "Detailerschliessung" als nicht zulässig beurteilt hat (vgl. BGE 138 II 173 E. 5.3 f. und E. 8.3).