Als unnötig bezeichnen die Beschwerdeführerinnen die gemäss Art. 8 Abs. 6 Sätze 2 und 3 nBZR verlangte Koordination mit bestehenden Antennenanlagen. Die Koordination sei bereits in ihrer Vereinbarung mit dem BUWD über Standortevaluation und -koordination geregelt und werde seit Jahren erfolgreich praktiziert. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die strittige Bestimmung auf die materielle Koordination mit bestehenden Anlagen. Sie geht somit über die genannte Vereinbarung aus, die sich auf eine formelle Koordination beschränkt. Sie geht ebenfalls über die allgemeine Bestimmung von § 43 PBV hinaus, welche eher programmatischen Gehalt aufweist (vgl. vorstehende E. 2.7.).