nBZR verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Evaluation geeigneter Antennenstandorte werde unverhältnismässig erschwert, indem für einen Standort in den übrigen Bauzonen verlangt werde, dass ein solcher in den prioritären Zonen nicht möglich ist. Wie bereits ausgeführt, sind an einen solchen Negativbeweis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehende E. 3.4.3. und E. 5.4.). Unter diesen Umständen erscheint das Erfordernis eines solchen Nachweises als durchaus zumutbar. Als unnötig bezeichnen die Beschwerdeführerinnen die gemäss Art. 8 Abs. 6 Sätze 2 und 3 nBZR verlangte Koordination mit bestehenden Antennenanlagen.