Das Anliegen der Stadt Sursee, Mobilfunkantennen vorrangig in den Industrie- und Gewerbezonen bzw. Arbeitszonen zu errichten, könnte damit nicht erreicht werden. Ein Alternativstandort in diesen Zonen könnte bei diesem Modell nur vorgeschlagen werden, wenn er innerhalb eines Radius von 200 m um den zunächst beabsichtigten Standort läge (vgl. BGE 138 II 173 E. 7.5; vgl. Vereinbarung Standortevaluation und -koordination S. 4 Ziff. 4 Art. 2 Abs. 1, KG bf.Bel. 9). 6.5.3. Auch die Bestimmung von Art. 8 Abs. 6 nBZR verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.