Dasselbe hat für die vorliegend strittige Priorisierung der Industrie-, Gewerbe- und Arbeitszonen zu gelten. Antennenanlagen, die für eine qualitativ gute Mobilfunkversorgung im Sinn von Art. 1 FMG erforderlich sind, können auch ausserhalb dieser Zonen erstellt werden, wenn in diesen Zonen kein Standort möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 6 nBZR). Diese Priorisierung erscheint daher ohne Weiteres zumutbar und im Ergebnis verhältnismässig. Dies gilt ebenso für die Bevorzugung bestehender Standorte, die ebenfalls der Bündelung von Infrastrukturanlagen dient und vom Bundesgericht in BGE 138 II 173 nicht beanstandet wurde.