Ein solches Modell wurde vom Bundesgericht im Fall der Gemeinde Urtenen-Schönbühl als zulässig beurteilt. Namentlich führte es aus, die Bündelung von Infrastrukturanlagen sei aus raumplanerischer Sicht grundsätzlich sinnvoll, und die Priorisierung von Antennenstandorten in den Arbeitszonen erscheine grundsätzlich geeignet und verhältnismässig, um diesen Zweck zu erreichen (BGE 138 II 173 E. 7.4.2). Dasselbe hat für die vorliegend strittige Priorisierung der Industrie-, Gewerbe- und Arbeitszonen zu gelten.