Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist bereits die Bestimmung von Art. 8 Abs. 5 nBZR unverhältnismässig. Mehr oder weniger seien Antennenstandorte nur noch in der stark eingeschränkten Industrie-, Gewerbe- und Arbeitszone und teilweise in den Zonen für öffentliche Zwecke zulässig. Diese Auffassung trifft insofern klar nicht zu, als diese Bestimmung lediglich im Sinn des Kaskadenmodells eine Priorisierung von Antennenanlagen in den Industrie-, Gewerbe- und Arbeitszonen festlegt, nicht aber ein Verbot solcher Anlagen in den übrigen Zonen. Ein solches Modell wurde vom Bundesgericht im Fall der Gemeinde Urtenen-Schönbühl als zulässig beurteilt.