Da es, wie bereits ausgeführt (E. 5.3.), in der Natur des Kaskadenmodells liegt, die gesamte Bauzone zu erfassen, ist diese Voraussetzung ohne Weiteres gegeben. In sachlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob sich der angestrebte Sicherungszweck auch mit anderen, für die betroffenen Privaten weniger einschneidenden Massnahmen erreichen lässt (Waldmann/Hänni, a.a.O.). Weiter ist die Zumutbarkeit der Einschränkungen zu prüfen. 6.5.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist bereits die Bestimmung von Art. 8 Abs. 5 nBZR unverhältnismässig.