27 RPG N 15). Dies wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Jedoch halten diese die Vorschriften weder für erforderlich noch für zumutbar. Erforderlich in räumlicher Hinsicht ist eine Planungszone dann, wenn sie sich nur soweit ausdehnt, als dies zur Sicherung der künftigen Planung notwendig erscheint (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 RPG N 16). Da es, wie bereits ausgeführt (E. 5.3.), in der Natur des Kaskadenmodells liegt, die gesamte Bauzone zu erfassen, ist diese Voraussetzung ohne Weiteres gegeben.